Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
23. November 2007
§ 210a
§ 210a – Elektronische Transportversicherungspolice
Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.
Kurz erklärt
- Eine elektronische Transportversicherungspolice wird gleichgestellt mit einer Urkunde nach § 4 oder § 55.
- Diese Regelung ist im Handelsgesetzbuch verankert.
- Es handelt sich um eine spezielle Art von Versicherungspolice.
- Die Gleichstellung betrifft die rechtlichen Aspekte der Dokumente.
- Die Vorschrift sorgt für Klarheit im Umgang mit elektronischen Policen.