Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 23. November 2007
§ 210a

§ 210a – Elektronische Transportversicherungspolice

Der Urkunde nach § 4 oder § 55 gleichgestellt ist eine elektronische Transportversicherungspolice nach § 365a des Handelsgesetzbuchs.

Kurz erklärt

  • Eine elektronische Transportversicherungspolice wird gleichgestellt mit einer Urkunde nach § 4 oder § 55.
  • Diese Regelung ist im Handelsgesetzbuch verankert.
  • Es handelt sich um eine spezielle Art von Versicherungspolice.
  • Die Gleichstellung betrifft die rechtlichen Aspekte der Dokumente.
  • Die Vorschrift sorgt für Klarheit im Umgang mit elektronischen Policen.